#Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) regeln das Verhältnis des Auftragsgebers und Martin Eberhard Consulting (im Folgenden: ME).
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge ausschließlich unter Berücksichtigung dieser AGB zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Beratungsleistungen, Hinweise, Vorschläge oder Stellungnahmen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar.
1. Soweit nicht anders vereinbart beträgt der Stundensatz 250 €, der Tagessatz somit 2.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Spesen – siehe folgend
2. Leistungen auf Stundenbasis werden in Intervallen von 15 Minuten abgerechnet. Für sonn- und feiertägliche Arbeiten wird ein Aufschlag von 30 % erhoben.
3. Fahrtzeiten sind Dienstzeiten und werden mit einem Stundensatz von 50 € berechnet.
4. Die in Verbindung mit dem Auftrag entstehenden Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten von ME trägt, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, der Auftraggeber auf nachfolgender Basis:
– Übernachtungskosten in effektiver Höhe (nach Möglichkeit Mittelklassehotels angemessener Qualität)
– Reisekosten ab Standort der Niederlassung (Augsburg) in effektiver Höhe auf Nachweis
– Bahnreisen: 1. Klasse
– Flugreisen: günstigster Tarif nach Verfügbarkeit
– Mietwagen: effektive Kosten
– PKW: km-Tarif von 0,65 €
– Auswärtiger Verpflegungsmehraufwand für Reisen innerhalb Deutschlands:
– Verpflegung ab 8 Stunden Abwesenheit / Tag: 12,00 €
– Verpflegung ab 12 Stunden Abwesenheit / Tag 24,00 €
– Verpflegungsmehraufwand für Reisen außerhalb Deutschland nach den jeweils gültigen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen.
5. Die vereinbarte Vergütung gilt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skonto zu zahlen. Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an ME sind vom Kunden zu tragen.
6. Im Falle von Beratungsverträgen verpflichtet sich der Auftraggeber, ab Wirksamwerden des Vertrags die vereinbarte Pauschale im Voraus nach Rechnungsstellung an ME durch Überweisung zu zahlen. Laufende Kosten, die ME bei Dritten durch beauftragte Leistungen entstehen, werden ebenfalls im Voraus fällig.
7. Bei Beauftragungen von einem Gesamtwert von mehr als 5.000 € ist ME berechtigt, monatlich angemessene Teilbeträge in Rechnung zu stellen. Auf Anforderung stellt ME dem Auftraggeber hierzu entsprechende Nachweise zur Verfügung.
8. ME ist berechtigt bei unerwarteten Umständen, die vereinbarte Pauschale angemessen anzupassen. Unerwartete Umstände liegen insbesondere vor, bei Erhöhung des tatsächlichen Aufwands um mehr als 15 %;
– Verstößen des Auftraggebers gegen seine Mitwirkungspflicht;
– nachträglichen Veränderungen der von der ME zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber;
– Preisänderung der Kooperationspartner oder Lieferanten, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung eingesetzt werden.
9. Die Zahlung durch den Auftraggeber gilt als erfolgt, wenn ME über den Betrag frei verfügen kann.
10. Bei Seminaren/Schulungen erfolgt die Rechnungsstellung bei Seminarbeginn. Eine Bezahlung vor Ort bei Beginn der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Eine nur teilweise Teilnahme am Seminar berechtigt nicht zur Gebührenminderung.
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Wird ein Seminar, Training und Workshop vom Auftraggeber storniert, hat ME folgende Entgeltansprüche:
a. Bei Kündigung des Auftraggebers bis 90 Arbeitstage vor dem Termin: ME hat Anspruch auf 50 % des vereinbarten Honorars.
c. Bei späterer Kündigung des Auftraggebers hat ME Anspruch auf 100 % des vereinbarten Honorars.
d. Bei Terminänderungen / Verschiebungen innerhalb dieser o.a. Fristen kann über eine Verrechnung des Honorars verhandelt werden.
Der vorstehende Anspruch entsteht mit dem Tage des Einganges der Kündigung des Auftraggebers bei ME und ist auch zu diesem Zeitpunkt fällig.
- Die Leistungen von ME erfolgen unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber erteilten Informationen. Diese sind bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Werden dem Auftraggeber projektbezogene Informationen nachträglich bekannt, sind diese unverzüglich mitzuteilen. ME ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Tatsachen oder sonstige Informationen und Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Es sei denn, der Auftrag umfasst ausdrücklich eine Überprüfung.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich,
– den Mitarbeitern von ME jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen; auch ohne besondere Aufforderung von Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können;
– ME unaufgefordert über bekannte Gefahren und Betriebsabläufe umfassend zu informieren.
ME ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Dritte einzuschalten
- Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen durch ME, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung stehen, endet ein Jahr nach Beendigung des Vertrages, soweit ME nicht zu einer längeren Aufbewahrungszeit gesetzlich verpflichtet ist.
- Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Auftraggebers mit Beendigung des Vertrages auf Kosten des Auftragsgebers herauszugeben. Sollte der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordern, ist ME berechtigt, diese nach Ablauf von einem Jahr zu vernichten, soweit ME nicht zu einer längeren Aufbewahrungszeit gesetzlich verpflichtet ist.
- Der Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung ME berechtigt, die von ME zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt worden sind, weiterzugeben.
ME behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies durch Gesetzesänderungen, Änderung der Rechtsprechung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich wird und dies den Auftraggeber nicht wider Treu und Glauben benachteiligen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der geänderten AGB durch Benachrichtigung in Textform (auch E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden dargestellt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Die Auftraggeber werden auf ihr Widerspruchsrecht und auf die Folge bei fehlendem Widerruf in der Mitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht ein Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet werden. Nimmt der Benutzer die bestellten Leistungen unter den geänderten Bedingungen weiterhin in Anspruch, so gelten diese als vereinbart.
- Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Augsburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für das Vertragsverhältnis zwischen ME und dem Auftraggeber und alle sich daraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber ME abgegebenwerden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Kommunikationssprache zwischen den Parteien ist Deutsch. Soweit die Kommunikation jedoch die bloße Weiterleitung oder inhaltliche Wiedergabe von fremdsprachigen Dokumenten oder Sachverhalten zum Gegenstand hat, ist auch die englische Sprache zulässig.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg durch ME ist nicht geschuldet.
- Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsschluss bestehen nicht bzw. sind unwirksam.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Kontaktperson zu benennen, die gegenüber den Mitarbeitern von ME ermächtigt ist, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber und dessen Tochterunternehmen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben mit der Kontaktperson Fragen oder Probleme, die mit den zuständigen Stellen nicht geklärt werden können, ist ME jederzeit berechtigt, die Geschäftsleitung des Auftraggebers unmittelbar zu kontaktieren.
- Muss auf Veranlassung des Bestellers die Rechnungsadresse nachträglich noch einmal geändert werden, so stellen wir den damit verbundenen Aufwand zusätzlich mit 5,- € netto in Rechnung. Für jede weitere Anschriftenänderung erhöht sich der Preis auf 7,50 € zzgl. MwSt.